FAQs

Regelungen zur Wiederaufnahme des Wettkampf- und Trainingsbetriebes in Schützen- und Bogensportvereinen Stand 15.09.2020

 

Aufgrund der landesrechtlichen Änderungen der ab dem 31.08.2020 gültigen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW gibt es Verbots- und Erlaubnistatbestände zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes in Vereinen und für Bundeskader. 

 

Frage 1: Welche Schießstände/Bogensportplätze dürfen für wie viele Personen und unter welchen Auflagen geöffnet werden?

 

Der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport, also auch dem Schieß- und Bogensport, ist sowohl draußen als auch drinnen wieder erlaubt. Die Voraussetzung: Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern in alle Richtungen und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen muss auf den Schießständen und Bogensportplätzen zwingend gewährleistet sein, sofern es sich bei den Teilnehmern nicht um Verwandte in gerader Linie, Personen aus maximal zwei Haushalten, Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen sowie eine Gruppe von höchstens 10 Perosnen handelt! Der Landessportbund NRW empfiehlt die Faustregel, dass pro 10 Quadratmeter Fläche des Schießstandes und Bogensportanlagen inklusive der Zuwegungsflächen ein Sportler zugelassen werden soll. Zudem muss anhand einer Anwesenheitsliste (siehe Frage 9), die mindestens vier Wochen aufbewahrt wird, eine sogenannte "einfache Rückverfolgbarkeit" gesichert sein. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist des Weiteren eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat zum besseren Verständnis der zahlreichen Regeln eine Übersichtsgrafik erarbeitet und veröffentlicht, die Sie hier und nochmals unter diesem Artikel einsehen können.

 

Frage 2: Werden Standaufsichten und Trainer zu den maximal anwesenden Personenzahlen im Trainingsbetrieb hinzugerechnet?

 

Es gibt keine Personenzahlbegrenzung, allerdings müssen Standaufsichten und Trainer ebenfalls die gleichen Abstandsregeln einhalten wie Sportler – ein direkter Personenkontakt ist untersagt. Bei den Abstandsregelungen ist zu beachten, dass die Standaufsichten und Trainer einen Mund- und Nasenschutz zu tragen haben. Soweit der Stand ausreichend Platz hinter den Schützen besitzt, dürfen sich die Standaufsichten und Trainer hinter den Sportlern in einem Mindestabstand von 1,5 Metern aufhalten.

Frage 3: Dürfen auf den Vereinsanlagen auch wieder sportliche Wettkämpfe durchgeführt werden?

 

Im Breiten- und Freizeitsport dürfen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen wieder Wettkämpfe mit maximal 30 Teilnehmern stattfinden. Die Maßgaben der Hygienekonzepte für den Sport im Innen- und im Außenbereich sind auch beim Wettkampfbetrieb einzuhalten und die Einhaltung im Zweifel mit den zuständigen kommunalen Behörden abzustimmen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

 

Frage 4: Dürfen während der Wettkämpfe und des Trainingsbetriebes wieder Zuschauer anwesend sein?

 

Sportanlagen dürfen während des Trainings- und Wettkampfbetriebes sowohl draußen als auch drinnen wieder von bis zu 300 Zuschauern betreten werden. Es gelten allerdings die Abstandsregeln und die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die o.g. Hygieneregeln.

 

Frage 5: Dürfen geschlossene Aufenthaltsräume oder Umkleiden sowie Duschen in Vereinsheimen mit offenen Schießständen und auf Bogensportplätzen genutzt werden?

 

Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen mit geeigneten Vorkehrungen (Hygiene, Infektionsschutz, Zutrittskontrolle, Einhaltung Mindestabstand) wieder genutzt werden. 

 

Frage 6: Werden Genehmigungen für die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes benötigt und gibt es Auflagen, die zu beachten sind?

 

Der Träger der Sportstätte (z.B. vermietender Verein oder öffentlicher Träger) muss die Nutzung genehmigen. Ist eine Genehmigung erfolgt und die max. Personenzahl gemäß der Abstandsflächenregelung berücksichtigt, müssen folgende Punkte bei der Durchführung der Trainingseinheiten zwingend berücksichtigt werden:

  1. dass während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern in alle Richtungen zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern/Trainer/Standaufsichten, zu gewährleisten ist, sofern es sich bei den Teilnehmern nicht um Verwandte in gerader Linie, Personen aus maximal zwei Haushalten, Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen sowie eine Gruppe von höchstens 10 Perosnen handelt!
    2. dass besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
    3. dass Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume nur unter strengen Hygiene- und Infektionsvorschriften benutzt werden dürfen;
    4. dass Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

 

Frage 7: Wie verläuft die Umsetzung des Wiedereinstiegs in den Trainingsbetrieb?

Die Umsetzung des Wiedereinstiegs wird dezentral hoch unterschiedlich verlaufen. Zwar ist keine Genehmigung der in den Ordnungen vorgesehenen Lockerungen durch die örtlichen Behörden notwendig. Aber die Kommunen können diese selbstverständlich in eigener Entscheidung trotzdem aus ganz unterschiedlichen Gründen geschlossen halten. Sei es, weil sie sich nicht in der Lage sehen, die notwendigen Hygienemaßnahmen umzusetzen, sei es, weil sie Sportstättenpersonal zunächst aus der Kurzarbeit zurückholen müssen, etc. Auch die lokale Infektionslage kann zu anderen Entscheidungen führen. In dieser Situation sind jetzt die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, (letztere ggf. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stadt- und Gemeindesportverbänden) vor Ort Absprachen mit den Behörden zu treffen und ihre Vereine entsprechend zu informieren.

 

Frage 8: Gibt es weitere Richtlinien, die bei der Wiederaufnahme des Sport- und Trainingsbetriebes zu beachten sind? Muss der Verein Hygienekonzepte erstellen?

Die Erstellung eines eigenen Vereins-Hygienekonzepts wird vom Land NRW nicht vorgeschrieben, kann jedoch von den örtlichen Behörden trotzdem gefordert werden. Der Rheinische Schützenbund hat basierend auf den Regelungen in RLP und NRW eine Checkliste für die Umsetzung der Hygienerichtlinien/Hygienekonzepte der beiden Länder als Hilfestellung veröffentlicht, die nachfolgend im Download zu finden sind.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat ein Dokument mit zehn Leitplanken veröffentlicht, das als große Hilfe für Vereine und deren Mitglieder gesehen werden soll. Dieses Dokument ist hier direkt einsehbar.

Zudem hat der DSB am 22.04.2020 eine Stellungnahme für die Schieß- und Bogensport in Zeiten der Corona-Pandemie mit Sportartspezifischen Übergangsregelungen bei der Wiederaufnahme des Sportbetriebs in den Vereinen des Deutschen Schützenbundes veröffentlicht. Bitte beachten Sie auch diese Richtlinie, die ebenfalls hier direkt einsehbar ist.

 

Frage 9: Warum sollten sich Sportler, Übungsleiter und Betreuer in eine an der Sportanlage ausliegende Anwesenheitsliste eintragen?

Durch eine sorgfältig gepflegte Anwesenheitsliste mit Name, Adresse und Telefonnummer können im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus sehr schnell mögliche Infektionsketten zurückverfolgt werden. Diese Maßnahme schafft Transparenz und vereinfacht zugleich auch die Arbeit der zuständigen Gesundheitsämter. Den Vereinen wird daher angeraten, eine solche Liste für jede Trainingseinheit zu führen, die von den am Trainingsbetrieb Teilnehmenden im besten Fall mit einem eigens mitgeführten Schreibgerät ausgefüllt wird.

 

Frage 10: Besteht während des Trainingsbetriebs auf dem Schießstand eine Maskenpflicht?

Bei der Ausübung des Sports auf dem Schießstand gilt keine Maskenpflicht. Auf dem Weg hin und weg zum/vom Schießstand muss allerdings ein solcher Mund-/Nasenschutz getragen werden. Nicht sportlich aktives Personal wie Standaufsichten und Trainer haben die gesamte Zeit über entsprechende Masken zu tragen.