Die neue Corona-Schutz-Verordnung gültig ab dem 01.12.2020

Was ändert sich für das Sportschießen zum 01.12.2020 oder bleibt alles beim Alten? Der WSB klärt auf.

Die Neuerungen zum 01.12.2020 beinträchtigen auch weiterhin die Veranstaltungen und laufenden Tätigkeiten des Westfälischen Schützenbundes. Diese Einschnitte sind aus sportlicher Sicht sehr bedauerlich, aber die Gesundheit von Sportlern, Trainern, Mitarbeitern, Schützen und deren Angehörigen genießt absolute Priorität. Damit folgen wir auch dem Aufruf des der Bundesregierung und der Landesregierung NRW zur Solidarität und gegenseitiger Unterstützung, den wir insoweit uneingeschränkt teilen. 

Die Corona-Schutz-Verordnung mit Gültigkeit 01.12.2020 bedeutet für das Sportschießen keine positiven Neuigkeiten. Es bleibt wie im November:

Hier ein Zitat aus § 9 (1): "Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig." 

Damit müssen Schießsportanlagen im Dezember weiterhin leider geschlossen bleiben!

Bogensport im Freien ist demnach weiterhin, wie im November, alleine, zu zweit oder ausschließlich Personen des eigenen Haushalts erlaubt.

Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung finden Sie hier.