Bundestag verabschiedet das Dritte Waffenrechtänderungsgesetz

Nunmehr fehlt noch die Verabschiedung im Bundesrat am 20. Dezember, damit das Gesetz wirksam wird.

191024 DSB RechtIn der heutigen Sitzung hat der Deutsche Bundestag das Dritte Waffenrechtänderungsgesetz verabschiedet. „Insgesamt können wir zufrieden sein, auch wenn es einige Verschärfungen und Restriktionen gibt, die zulasten unserer Mitglieder gehen. Vor allem mit der Entscheidung zum Bedürfnis und zu den Schießstandsachverständigen sind wir jedoch zufrieden“, urteilte DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels.

Am Ende eines langen Prozesses biegt das Dritte Waffenrechtänderungsgesetz auf die Zielgerade ein. Zur Erinnerung: Ursprünglich sollte die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht der Bekämpfung des Terrors und des illegalen Waffenhandels dienen und Ende 2018 verabschiedet werden. Nach zahlreichen Gesprächen und Expertenanhörungen - der DSB, seine Landesverbände und andere Schießsportverbände agierten dabei an vorderster Stelle - wurde aus den anfänglichen Entwürfen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt. Die wichtigsten Punkte aus DSB-Sicht:

  • Nach dem Erwerbsbedürfnis, an dem sich nichts ändert, wird zukünftig 5 und 10 Jahre nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) mit einer seiner Waffen nachweisen, dass er regelmäßig schießt. Ein regelmäßiges Schießen liegt dann vor, wenn einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre) belegt werden kann. Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein.
     
  • Es bleibt bei Vorderladerwaffen sowie Armbrüsten alles beim Alten.
     
  • Vor der Genehmigung des Erwerbs von Feuerwaffen wird zukünftig regelmäßig eine Verfassungsschutzabfrage durchgeführt.
     
  • Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als zehn Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen werden als "verbotene Gegenstände" eingestuft. Trotz deutlichem Vortrag hierzu ließen sich die Politiker von dieser Verschärfung, die in benachbarten Nationen sehr viel schützenfreundlicher umgesetzt wurde, nicht abbringen.
     
  • Im Bereich der Schießstandsachverständigen gibt es nun eine Öffnungsklausel für die Bundesländer. Diese ermöglicht es ihnen, die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger sowie das Verfahren der Anerkennung selbst zu regeln. Dies könnte somit wieder zu einer besseren bundesweiten Verfügbarkeit an Schießstandsachverständigen führen, da nicht mehr ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige zum Einsatz kommen können.


In einem Schreiben hat DSB-Vizepräsidentin Susanne Mittag, die als Bundestagsabgeordnete in den Prozess involviert war und von zahlreichen Schützen angeschrieben wurde, den Werdegang und die Änderungen des Dritten Waffenrechtänderungsgesetzes zusammengefasst. Das Schreiben finden Sie hier.